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Wie die ewb. LEG Bern Solarstrom lokal teilt und was das neue Schweizer Stromrecht für Haushalte jetzt bedeutet

Die ewb.LEG Bern startet am 3. September 2026: Haushalte erhalten 20 Prozent Netznutzungsrabatt, Produzenten 12 Rp./kWh. Das StromVG regelt Teilnahme, Netzgebiet, Messung und Abrechnung der LEG. Neu.

Inhaltsverzeichnis

Bern hat seit dem 3. September 2026 ein neues Modell für den lokalen Handel mit Solarstrom: Energie Wasser Bern, kurz ewb, lancierte gemeinsam mit der Stadt Bern die ewb.LEG Bern, über die Produzenten überschüssigen Strom aus Photovoltaikanlagen an Verbraucherinnen und Verbraucher im gleichen zulässigen Netzgebiet verkaufen können. Mieterinnen, Hauseigentümer, Unternehmen und Betreiber von Solaranlagen können teilnehmen; für den über die ewb.LEG bezogenen Solarstrom gilt ein Rabatt von 20 Prozent auf den relevanten Netznutzungstarif. Bis Ende 2027 verlangt ewb für den lokal produzierten Solarstrom 13,1 Rappen pro Kilowattstunde exklusive Mehrwertsteuer, während Produzenten 12,0 Rappen pro eingespeister Kilowattstunde erhalten. Stadt Bern und ewb bringen zum Start rund 80 eigene Photovoltaikanlagen in das Modell ein. Grundlage ist das seit dem 1. Januar 2026 geltende Schweizer Regelwerk für lokale Elektrizitätsgemeinschaften. Über die Einführung des Modells und die ersten wirtschaftlichen Folgen berichteten auch Berner Medien; die Ausgangsinformationen dieses Beitrags stammen unter anderem aus dem bereitgestellten Bericht. NUME.CH.

Die neue Konstruktion ist rechtlich präziser als die vereinfachte Vorstellung, Nachbarn würden ihren Solarstrom direkt untereinander durch ein eigenes Kabel austauschen. Eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft in der Schweiz nutzt weiterhin das öffentliche Verteilnetz. Die Stromflüsse werden gemessen, rechnerisch den Mitgliedern zugeordnet und über das bestehende Netz transportiert. Genau deshalb bleiben Netznutzungsentgelte grundsätzlich bestehen, werden für den innerhalb der LEG ausgetauschten Strom aber reduziert. Das Modell schafft damit eine Zwischenform zwischen klassischer Netzeinspeisung und Eigenverbrauch innerhalb eines einzelnen Gebäudes oder Areals.

Für Bern ist entscheidend: Die ewb.LEG ist ein Produkt für das gesamte Stadtgebiet, die einzelnen Stromflüsse müssen aber weiterhin die gesetzlichen und netztopologischen Grenzen einer LEG einhalten.

Wie das neue LEG-Gesetz in der Schweiz seit 2026 funktioniert

Die rechtliche Grundlage wurde mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien geschaffen. Der Bundesrat verabschiedete am 19. Februar 2025 das zweite Verordnungspaket zur Umsetzung des sogenannten Mantelerlasses; die Bestimmungen zu lokalen Elektrizitätsgemeinschaften traten am 1. Januar 2026 in Kraft. Das Stromversorgungsgesetz regelt LEG insbesondere in Art. 17d ff. StromVG, während die technischen und tariflichen Einzelheiten in Art. 19e ff. der Stromversorgungsverordnung präzisiert werden. Eine LEG darf nicht beliebig über Kantons-, Gemeinde- oder Netzgrenzen hinweg aufgebaut werden. Laut Bundesamt für Energie und ElCom müssen die beteiligten Verbrauchs- und Produktionsstätten räumlich zusammengehören und innerhalb derselben politischen Gemeinde liegen. Sie müssen ausserdem zum Versorgungsgebiet desselben lokalen Verteilnetzbetreibers gehören und die für die konkrete Gemeinschaft vorgeschriebenen netztopologischen Bedingungen erfüllen.

Ein weiterer gesetzlicher Schwellenwert betrifft das Verhältnis zwischen Produktion und Verbrauchsanschlüssen. Die gesamte Erzeugungsleistung innerhalb der LEG muss mindestens 5 Prozent der gesamten Anschlussleistung der beteiligten Endverbraucher ausmachen. Eine Gruppe von Haushalten kann deshalb nicht allein durch die Vertragsunterzeichnung eine LEG bilden, wenn praktisch keine lokale Produktionskapazität vorhanden ist.

Zu den zentralen Voraussetzungen gehören:

  • die Verbrauchs- und Produktionsstätten liegen innerhalb derselben politischen Gemeinde;
  • die Beteiligten befinden sich im Gebiet desselben Verteilnetzbetreibers;
  • die notwendige elektrische Nähe innerhalb der Netzstruktur ist gegeben;
  • die Produktionsleistung erreicht mindestens 5 Prozent der gesamten Anschlussleistung der beteiligten Verbraucher;
  • die benötigten Messwerte können mit intelligenten Messsystemen erfasst werden;
  • der innerhalb der Gemeinschaft gehandelte Strom stammt aus den angeschlossenen Erzeugungs- beziehungsweise zulässigen Speicheranlagen.

Die Gemeindegrenze ist dabei nicht nur eine organisatorische Empfehlung. ElCom hält ausdrücklich fest, dass eine LEG maximal das Gebiet einer Gemeinde umfassen darf. Liegt eine Verbrauchsstätte ausserhalb der Standortgemeinde der Gemeinschaft, kann sie nicht allein deshalb teilnehmen, weil sie technisch an eine nahe gelegene Leitung angeschlossen ist. Der Gesetzgeber hielt an der politischen Gemeinde als klar bestimmbarer räumlicher Grenze fest.

«Seit dem 1. Januar 2026 können lokale Elektrizitätsgemeinschaften bei allen Schweizer Netzbetreibern angemeldet werden», hält das Bundesamt für Energie in einer Publikation vom Januar 2026 fest. Die Netzbetreiber haben anschliessend grundsätzlich drei Monate Zeit, eine korrekt angemeldete Gemeinschaft einzurichten.

Was bei der ewb.LEG in Bern konkret anders ist

Energie Wasser Bern startete sein eigenes Angebot am 3. September 2026 in Partnerschaft mit der Stadt. Die Solarstromgemeinschaft Bern soll das organisatorische Problem lösen, das bei einer selbst verwalteten LEG entstehen kann: Produzenten und Abnehmer müssen zusammenfinden, Messdaten verarbeitet und die internen Strommengen abgerechnet werden. Beim neuen ewb.LEG-Produkt übernimmt ewb nach eigenen Angaben sowohl die Zusammenführung von Produzenten und Verbrauchern als auch die Abrechnung des innerhalb dieses Produkts gehandelten Solarstroms.

Das ist von einer individuell gegründeten LEG im ewb-Netz zu unterscheiden. Für solche Gemeinschaften beschreibt ewb auf seiner allgemeinen LEG-Seite weiterhin ein Modell, bei dem die LEG-Vertretung für die interne Abrechnung verantwortlich ist und ewb primär Messdaten sowie die Berechnung der Stromflüsse bereitstellt. Beim am 3. September lancierten Produkt ewb.LEG bietet der Versorger dagegen ausdrücklich ein umfassenderes Dienstleistungsmodell an.

Die Begriffe «LEG im ewb-Netz» und «ewb.LEG» sollten deshalb nicht gleichgesetzt werden: Das zweite ist ein konkretes Produkt des Stadtberner Versorgers.

Auch die Aussage, die ewb.LEG decke ganz Bern ab, benötigt eine technische Einordnung. Im Stadtgebiet existieren sechs Unterwerke. Ewb erklärt, dass entsprechend sechs Gebiete bestehen, innerhalb derer LEG mit bestimmten Netzrabatten gebildet werden können. Eine einzelne zulässige Strombeziehung kann deshalb nicht unabhängig von der Netztopologie quer durch sämtliche Teile der Stadt konstruiert werden. Über den LEG-Check auf der Plattform LEGhub lässt sich prüfen, welche Anschlüsse miteinander kombiniert werden können. Für die Teilnahme an einer LEG im ewb-Netz gelten unter anderem folgende Bedingungen:

  1. Die Anschlüsse befinden sich im Versorgungsgebiet von Energie Wasser Bern.
  2. Die Produktionsleistung der beteiligten Anlagen beträgt mindestens 5 Prozent der gesamten Anschlussleistung der Verbraucher.
  3. Die Anschlüsse müssen die Bedingungen des gleichen Unterwerks und der zulässigen Netzebene erfüllen.
  4. Die Messpunkte müssen mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein.
  5. Bei einem fehlenden ewb-Smartmeter kann der Netzbetreiber diesen gemäss seinen AGB nachrüsten.

Nach den ewb-AGB sind Endverbraucher mit einem Vorkassenzähler von der Teilnahme ausgeschlossen. Für Änderungen in der Zusammensetzung einer individuell organisierten LEG ist die jeweilige LEG-Vertretung verantwortlich; sie muss unter anderem Ein- und Austritte sowie Änderungen bei Anlagen oder Eigentumsverhältnissen melden.

Wie hoch der Netznutzungsrabatt wirklich ist

Beim neuen ewb.LEG-Produkt erhalten Verbraucher laut Medienmitteilung von Energie Wasser Bern einen Rabatt von 20 Prozent auf den Netznutzungstarif für den innerhalb der Gemeinschaft bezogenen Solarstrom. Dieser Punkt ist wichtig, weil der Rabatt nicht auf die gesamte Stromrechnung angewendet wird. Energiepreis, Messkosten, Abgaben und weitere Tarifbestandteile folgen eigenen Regeln.

Das Schweizer Recht erlaubt je nach Netztopologie auch einen höheren Abschlag. Ewb beschreibt für individuell strukturierte LEG im Stadtgebiet zwei Konstellationen: Muss der intern ausgetauschte Strom nicht auf eine höhere Netzebene transformiert werden, kann der Rabatt auf den Netznutzungstarif 40 Prozent betragen. Ist für den Austausch eine entsprechende Transformation erforderlich, reduziert sich der Rabatt auf 20 Prozent.

SituationRabatt auf relevante Netznutzung
ewb.LEG-Produkt ab 3. September 202620 %
LEG ohne erforderliche Transformation auf höhere Netzebene40 %
LEG mit entsprechender Transformation20 %

Der Abschlag gilt nur für die Energiemenge, die innerhalb der LEG tatsächlich produziert und gleichzeitig den Verbrauchern der Gemeinschaft zugerechnet werden kann. Es reicht daher nicht, dass über das Jahr betrachtet beispielsweise 20’000 kWh Solarstrom produziert und 20’000 kWh verbraucht werden. Die Zuordnung basiert auf zeitlich aufgelösten Messwerten.

Das Verordnungsmodell sieht dafür eine Gegenüberstellung von Verbrauch und Einspeisung vor. Massgebend ist jeweils die kleinere Strommenge innerhalb der entsprechenden Messperiode; nur diese kann als innerhalb der Gemeinschaft erzeugte und über das Verteilnetz abgesetzte Elektrizität berücksichtigt werden. Die separate Messung wird seit dem Tarifjahr 2026 auch stärker sichtbar. ElCom weist darauf hin, dass Messkosten seit 2026 getrennt vom Netznutzungstarif ausgewiesen werden. Der LEG-Rabatt reduziert deshalb nicht automatisch einen Messpreis, Gemeindeabgaben oder andere staatliche Tarifkomponenten.

20 Prozent Netznutzungsrabatt bedeuten nicht 20 Prozent weniger auf der gesamten Stromrechnung.

Was Solarstrom in der ewb.LEG kostet und Produzenten erhalten

Für das neu lancierte Produkt nennt ewb zwei besonders relevante Preise. Verbraucher zahlen bis Ende 2027 für den lokal produzierten Strom aus der ewb.LEG 13,1 Rappen pro Kilowattstunde exklusive Mehrwertsteuer. Produzenten erhalten für Strom, der tatsächlich über die ewb.LEG abgesetzt wird, 12,0 Rappen pro Kilowattstunde exklusive Mehrwertsteuer.

Damit ist der Solarstrompreis in Bern nicht mit dem vollständigen Endkundenpreis der Stromrechnung gleichzusetzen. Die 13,1 Rappen betreffen den Energieteil des lokalen Solarstromprodukts. Hinzu kommen die nach LEG-Regeln reduzierten Netznutzungskosten sowie die weiteren gesetzlich vorgesehenen Tarifbestandteile. Wer die tatsächliche jährliche Ersparnis berechnen will, muss deshalb die gesamte Tarifstruktur und vor allem den Anteil des Verbrauchs kennen, der tatsächlich durch LEG-Strom gedeckt wird.

Position der ewb.LEGWert
Start des Angebots3. September 2026
Energiepreis für Bezüger bis Ende 202713,1 Rp./kWh exkl. MWST
Vergütung für Produzenten12,0 Rp./kWh exkl. MWST
Rabatt auf Netznutzung beim ewb.LEG-Produkt20 %
Eintritt für Bezügerkostenlos
Anmeldegebühr Produzenten2026 von ewb erlassen
PV-Anlagen von Stadt Bern und ewb zum Startrund 80

Nicht jede produzierte Kilowattstunde erhält automatisch die LEG-Vergütung. Wird Solarstrom von den Mitgliedern der Gemeinschaft nicht abgenommen, fliesst der Überschuss weiterhin in das normale ewb-Netz und wird nach den für diese Einspeisung geltenden Bedingungen vergütet. Ewb weist in seiner Medienmitteilung ausdrücklich auf diese Trennung hin. Der bereitgestellte Berner Medienbericht nennt für Haushalte einen Rabatt von rund 2,56 Rappen pro innerhalb der LEG bezogener Kilowattstunde und kalkuliert für eine durchschnittliche Familie unter der Annahme, dass ungefähr ein Drittel des Verbrauchs mit lokalem Solarstrom gedeckt werden kann, eine Ersparnis von knapp 40 Franken pro Jahr. Bei Haushalten mit Wärmepumpe oder Elektroauto sowie bei Unternehmen kann der absolute Betrag höher sein, weil deren Stromverbrauch grösser ist.

Diese Rechnung zeigt zugleich die Grenze einfacher Werbeaussagen. Eine hohe jährliche Stromnachfrage allein garantiert keinen hohen LEG-Anteil. Entscheidend ist, ob die Verbrauchszeiten mit der Produktion der angeschlossenen Photovoltaikanlagen zusammenfallen.

Für Solarproduzenten kann die Rechnung anders aussehen. Der Medienbericht beziffert die mögliche zusätzliche Vergütung gegenüber der normalen Einspeisung je nach Anlagengrösse mit ungefähr 100 bis 400 Franken pro Jahr. Der Betrag ist kein garantierter Bonus, sondern hängt von der tatsächlich über die Gemeinschaft verkauften Energiemenge und der alternativen Rückliefervergütung ab. Ewb-Chefin Cornelia Mellenberger erklärte gegenüber der Berner Zeitung, die LEG solle Eigentümer auch dazu bewegen, bei neuen Photovoltaikanlagen möglichst viel geeignete Dachfläche zu nutzen, weil überschüssiger Strom innerhalb der Gemeinschaft weitere Abnehmer finden kann.

Warum die rund 80 städtischen Solaranlagen für den Start wichtig sind

Stadt Bern und Energie Wasser Bern wollen der ewb.LEG zunächst mit rund 80 Photovoltaikanlagen beitreten, die sich auf oder an eigenen Gebäuden befinden. Damit steht dem Modell von Beginn an ein relevanter Bestand an Produktionsanlagen zur Verfügung. Der erzeugte Strom kann von der Stadtverwaltung sowie von weiteren zugelassenen Teilnehmern bezogen werden. Das löst ein praktisches Startproblem vieler Elektrizitätsgemeinschaften. Eine LEG benötigt gleichzeitig Produzenten und Abnehmer. Sind zu Beginn viele Verbraucher registriert, aber kaum Photovoltaikanlagen vorhanden, bleibt der intern handelbare Strom gering. Gibt es umgekehrt viel Solarstrom, aber zu wenige Verbraucher mit passendem Lastprofil, muss ein grösserer Teil der Produktion weiterhin regulär ins Netz eingespeist werden.

Die ewb.LEG versucht, beide Seiten über eine zentrale Plattform zusammenzubringen. Interessierte melden sich über LEGhub an. Nach Eingabe der Adresse zeigt die Plattform, welche ewb.LEG für den jeweiligen Anschluss infrage kommt. Für Verbraucher ist der Beitritt nach Angaben von ewb kostenlos; die Anmeldegebühr für Produzenten wird im Jahr 2026 erlassen.

Mieterinnen und Mieter können grundsätzlich selbst einer LEG beitreten, ohne dafür die Zustimmung der Vermieterschaft einzuholen. Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn die Liegenschaft bereits Teil eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch, ZEV, ist. Dann entscheidet die jeweilige ZEV-Vertretung über einen Beitritt zur LEG.

Was die geplante LEG in Ittigen mit dem Berner Modell verbindet

Neben Bern entstehen auch in anderen Gemeinden neue lokale Stromgemeinschaften. Der bereitgestellte Medienbericht nennt Interlaken und Adelboden als weitere Beispiele und verweist auf ein politisch auffälliges Projekt in Ittigen: Dort arbeitet die Bürgervereinigung Ittigen, BVI, an einer eigenen LEG. Die Besonderheit liegt weniger in der Technik als im Initiator. Eine politische Vereinigung tritt damit selbst als Treiber einer lokalen Stromorganisation auf.

Für Ittigen gelten dieselben bundesrechtlichen Grundprinzipien. Die Beteiligten müssen sich innerhalb der zulässigen Gemeinde- und Netzstruktur befinden, und auch dort entscheidet die tatsächliche Netztopologie darüber, welcher Rabatt möglich ist.

Das illustriert, warum das Schweizer LEG-Modell nicht auf einen bestimmten Organisationstyp beschränkt ist. Eine Gemeinschaft kann von Privaten, Genossenschaften, lokalen Organisationen oder Energieversorgern initiiert werden. Rechtlich entscheidend sind die im StromVG und in der StromVV festgelegten Bedingungen und nicht die politische oder wirtschaftliche Identität des Initiators.

Google-Fragen zur LEG Bern und zum Schweizer Stromgesetz

Was ist eine LEG in der Schweiz?

Eine LEG ist eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft, in der Produzenten und Verbraucher lokal erzeugten Strom über das öffentliche Verteilnetz miteinander austauschen können. Seit dem 1. Januar 2026 ist dieses Modell schweizweit gesetzlich möglich. Im Unterschied zu einem klassischen ZEV bleiben die einzelnen Teilnehmenden grundsätzlich eigene Netzkunden.

Welche Gesetze regeln lokale Elektrizitätsgemeinschaften?

Die zentrale gesetzliche Grundlage befindet sich in Art. 17d ff. des Stromversorgungsgesetzes, StromVG. Die Ausführungsbestimmungen stehen insbesondere in Art. 19e ff. der Stromversorgungsverordnung, StromVV. Das entsprechende Regelungspaket trat am 1. Januar 2026 in Kraft.

Können Bewohner verschiedener Gemeinden dieselbe LEG gründen?

Nein. Die maximale räumliche Ausdehnung ist gesetzlich auf das Gebiet derselben politischen Gemeinde begrenzt. Zusätzlich müssen die netztopologischen Voraussetzungen erfüllt sein. ElCom bestätigt ausdrücklich, dass eine gemeindeübergreifende LEG nicht zulässig ist.

Wie hoch ist der LEG-Rabatt in Bern?

Beim am 3. September 2026 gestarteten ewb.LEG-Produkt beträgt der Rabatt auf den relevanten Netznutzungstarif 20 Prozent. Bei anderen LEG-Konfigurationen im ewb-Netz sind abhängig von der Netzstruktur auch 40 Prozent möglich, wenn für den internen Stromtransport keine Transformation auf eine höhere Netzebene notwendig ist.

Kostet der Strom in der ewb.LEG 13,1 Rappen pro Kilowattstunde?

13,1 Rappen pro kWh exklusive MWST sind bis Ende 2027 der von ewb genannte Preis für die lokale Energiekomponente der ewb.LEG. Es handelt sich nicht um die vollständige Stromrechnung. Netznutzung, Messung und gesetzliche Abgaben müssen separat berücksichtigt werden.

Wie viel erhalten Besitzer einer Solaranlage?

Für Solarstrom, der innerhalb der ewb.LEG verkauft wird, nennt ewb eine Vergütung von 12,0 Rappen pro Kilowattstunde exklusive MWST. Nicht innerhalb der Gemeinschaft verkaufter Überschuss wird weiterhin regulär ins Netz eingespeist und nach den dafür geltenden Bedingungen vergütet.

Braucht eine LEG Smartmeter?

Für die korrekte Erfassung und zeitliche Zuordnung der Stromflüsse werden intelligente Messsysteme benötigt. Die ewb-AGB verlangen für sämtliche Messpunkte der LEG entsprechende Smartmeter; wenn eines fehlt, wird es nachgerüstet.

Warum kann die tatsächliche Ersparnis kleiner sein als der Netzrabatt vermuten lässt?

Weil der Rabatt nur auf den innerhalb der LEG tatsächlich ausgetauschten Strom und nur auf die dafür rabattfähige Netznutzung angewendet wird. Messkosten, gesetzliche Abgaben und andere Strompreisbestandteile werden nicht automatisch um denselben Prozentsatz reduziert. Entscheidend ist zudem, wie gut Produktion und Verbrauch zeitlich zusammenpassen.

Verwendete Materialien: Energie Wasser Bern, Stadt Bern, Bundesamt für Energie BFE, Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Stromversorgungsgesetz StromVG, Stromversorgungsverordnung StromVV, LEGhub, Berner Zeitung, bereitgestellter Ausgangsartikel

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