Wer 2026 im Kanton Bern seine Steuererklärung Bern einreichen muss, deklariert in der regulären Veranlagung grundsätzlich Einkommen und Vermögen des Steuerjahres 2025. Für Privatpersonen endete die ordentliche Einreichefrist am 15. März 2026, für Selbstständigerwerbende, Landwirtinnen und Landwirte sowie bestimmte Beteiligte an Personen- oder Erbengemeinschaften am 15. Mai. Nachdem auch die kostenlose Online-Fristverlängerung bis 15. Juli abgelaufen ist, sind im August noch kostenpflichtige Verlängerungen bis 15. September beziehungsweise maximal bis 15. November möglich. Die Erklärung wird grundsätzlich über TaxMe-Online im persönlichen Steuerdossier eingereicht; der Zugang zum BE-Login erfolgt inzwischen zwingend über AGOV, wie BERNONLINE.CH unter Berufung auf die Steuerverwaltung des Kantons Bern berichtet.
Entscheidend ist dabei die Unterscheidung zwischen dem Einreichungsjahr 2026 und dem Steuerjahr 2025. Die aktuell einzureichende ordentliche Steuererklärung betrifft 2025; deshalb gelten für die darin beanspruchten Abzüge grundsätzlich die Ansätze des Steuerjahres 2025. Änderungen, die der Kanton bereits für das Steuerjahr 2026 angekündigt hat – etwa der höhere Kilometeransatz von 75 Rappen für Autofahrten – betreffen dagegen grundsätzlich die Steuererklärung für 2026, die erst später eingereicht wird. Für die Steuererklärung 2025 beträgt der entsprechende Ansatz noch 70 Rappen je Kilometer.
Steuererklärung Bern 2026: Diese Fristen gelten jetzt
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern verschickte zwischen dem 9. Januar und 5. Februar 2026 rund 683’700 Steuererklärungen. Für natürliche Personen blieb die reguläre Frist unverändert beim 15. März. Selbstständigerwerbende, Landwirtinnen und Landwirte sowie Personen, die unter anderem an einer Erben-, Miteigentümer-, Kollektiv-, Kommandit- oder einfachen Gesellschaft beteiligt sind, erhielten grundsätzlich Zeit bis 15. Mai.
Wer die ursprüngliche Frist nicht einhalten konnte, hatte die Möglichkeit, sie online bis 15. Juli kostenlos zu verlängern. Stand 9. August 2026 ist diese kostenlose Phase bereits vorbei. Eine weitere Verlängerung ist für Privatpersonen jedoch bis 15. September beziehungsweise maximal bis 15. November möglich; dafür verlangt der Kanton je nach Einreichungsweg eine Gebühr.
| Fristverlängerung Privatpersonen | Online | Schriftlich, Telefon oder Schalter |
|---|---|---|
| bis 15. Juli | kostenlos | CHF 20 |
| bis 15. September | CHF 20 | CHF 40 |
| bis 15. November | CHF 40 | CHF 60 |
Die Frist kann grundsätzlich höchstens bis zum 15. November verlängert werden. Gebühren für eine kostenpflichtige Verlängerung werden mit der späteren Schlussabrechnung belastet. Maßgeblich bleibt im Einzelfall allerdings immer der Termin, der auf dem persönlichen Schreiben zur Steuererklärung vermerkt ist.
Besonders wichtig ist ein zweiter Kostenpunkt: Wird die Steuererklärung verspätet eingereicht, erhebt die Steuerverwaltung eine Mahngebühr von CHF 60. Wer bereits erkennt, dass eine geltende Frist nicht eingehalten werden kann, sollte deshalb die Verlängerung innerhalb der noch möglichen Frist beantragen und die elektronische Bestätigung speichern.
Wie lässt sich die Frist über BE-Login verlängern
Der elektronische Weg ist vergleichsweise kurz. Das persönliche Steuerdossier befindet sich im BE-Login; die Authentifizierung erfolgt über das schweizweite Behörden-Login AGOV. Für eine erstmalige Registrierung beziehungsweise die Verknüpfung mit den Steuerdiensten werden Angaben aus dem Schreiben zur Steuererklärung benötigt.
Benötigt werden insbesondere:
- ZPV-Nummer
- Fall-Nummer
- ID-Code
- AHV-Nummer
- E-Mail-Adresse
Nach dem Login wird im Bereich „Steuererklärung“ die Funktion „Fristverlängerung erfassen“ gewählt. Danach kann die verfügbare neue Frist ausgewählt und der Antrag elektronisch bestätigt werden. Die anschliessende Bestätigung sollte heruntergeladen und aufbewahrt werden, weil dafür keine zusätzliche Bestätigung per Brief oder E-Mail verschickt wird.
Für eine Fristverlängerung gilt grundsätzlich: Der Antrag soll gestellt werden, bevor die aktuell geltende Einreichefrist abläuft. Wer bereits eine Verlängerung erhalten hat, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass eine weitere Verschiebung ohne neuen Antrag erfolgt.
Steuerabzüge 2025: Diese Beträge sind für die Erklärung 2026 besonders relevant
Die Steuererklärung, die 2026 regulär bearbeitet wird, betrifft das Steuerjahr 2025. Deshalb ist bei Pauschalen und Höchstbeträgen die offizielle Übersicht „Abzüge 2025 auf einen Blick“ entscheidend. Sie unterscheidet teilweise zwischen Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer. Einige der wichtigsten Ansätze für natürliche Personen:
| Abzug Steuerjahr 2025 | Kanton Bern | Direkte Bundessteuer |
|---|---|---|
| Säule 3a mit Pensionskasse | bis CHF 7’258 | bis CHF 7’258 |
| Säule 3a ohne Pensionskasse | bis CHF 36’288 | bis CHF 36’288 |
| Kinderabzug pro Kind | CHF 8’300 | CHF 6’800 |
| Kinderdrittbetreuung pro Kind | bis CHF 16’000 | bis CHF 25’800 |
| Fahrkosten | max. CHF 7’000 | max. CHF 3’300 |
| Weiterbildungskosten | max. CHF 12’500 | max. CHF 13’000 |
| Spenden | max. 20 % des Reineinkommens | max. 20 % des Reineinkommens |
Die Übersicht zeigt zugleich, warum Abzüge nicht pauschal aus einer beliebigen Schweizer Steuertabelle übernommen werden sollten. Kantonal-bernische Steuer und direkte Bundessteuer können unterschiedliche Grenzen haben. Bei der Drittbetreuung beispielsweise liegt der kantonale Höchstbetrag bei CHF 16’000 je Kind, während bei der direkten Bundessteuer seit Steuerjahr 2025 bis zu CHF 25’800 vorgesehen sind.
Berufskosten: Arbeitsweg, Verpflegung und übrige Kosten
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören Berufskosten zu den häufigsten Positionen. Für das Steuerjahr 2025 beträgt der maximal berücksichtigte Fahrkostenabzug bei den Kantons- und Gemeindesteuern CHF 7’000, bei der direkten Bundessteuer CHF 3’300. Für ein Auto nennt die bernische Übersicht für 2025 einen Ansatz von 70 Rappen pro Kilometer.
Bei auswärtiger Verpflegung gelten grundsätzlich CHF 15 pro Arbeitstag beziehungsweise höchstens CHF 3’200 pro Jahr. Ist die Verpflegung verbilligt, etwa durch einen Arbeitgeberbeitrag, nennt die Übersicht CHF 7.50 pro Tag beziehungsweise maximal CHF 1’600 jährlich. Für übrige Berufskosten sieht die Tabelle grundsätzlich eine Pauschale von 3 Prozent des Nettolohns, mindestens CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000, vor.
Für einen Nebenerwerb liegt die Berufskostenpauschale grundsätzlich bei 20 Prozent des entsprechenden Nettolohns, mindestens CHF 800 und höchstens CHF 2’400. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten können beim Kanton bis maximal CHF 12’500, bei der direkten Bundessteuer bis CHF 13’000 berücksichtigt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Säule 3a, Versicherungen und Familie
Wer 2025 einer Pensionskasse angeschlossen war, kann für die Säule 3a höchstens CHF 7’258 geltend machen. Ohne Pensionskasse liegt der in der bernischen Übersicht ausgewiesene Höchstbetrag bei CHF 36’288. Entscheidend ist dabei nicht nur der theoretische Maximalbetrag, sondern die tatsächlich im betreffenden Steuerjahr geleistete und abzugsfähige Einzahlung. Für Kinder sieht der Kanton Bern einen Kinderabzug von CHF 8’300 vor. Zusätzlich können unter den jeweiligen Voraussetzungen bis zu CHF 16’000 Kosten für die Drittbetreuung sowie bis zu CHF 6’400 für eine auswärtige Ausbildung pro Kind kantonal berücksichtigt werden. Bei der direkten Bundessteuer gelten teilweise andere Grenzen.
Die bernische Übersicht enthält ausserdem Versicherungsabzüge. Für Alleinstehende mit Pensionskasse oder Säule 3a sind kantonal CHF 2’450 ausgewiesen, für Verheiratete CHF 4’900. Je Kind kommen in der Übersicht CHF 700 hinzu. Die genaue Berücksichtigung hängt von der persönlichen Situation und den Voraussetzungen der jeweiligen Abzugsposition ab.
Krankheitskosten, Spenden und Schulden nicht übersehen
Selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten können bei Kanton und Bund grundsätzlich berücksichtigt werden, soweit sie 5 Prozent des Reineinkommens übersteigen und die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Spenden an anerkannte Institutionen können ab einem Gesamtbetrag von CHF 100 bis zu 20 Prozent des Reineinkommens abzugsfähig sein. Beim Vermögen spielt eine andere Position eine wichtige Rolle: Vom steuerbaren Vermögen können Schulden abgezogen werden. Nach Angaben der Steuerverwaltung zählen dazu nicht nur klassische Bankkredite und Darlehen, sondern grundsätzlich auch Rechnungen, die am 31. Dezember des Steuerjahres noch nicht bezahlt waren.
Daneben nennt die Steuerverwaltung beispielsweise Vermögensverwaltungskosten in Zusammenhang mit Wertschriftenerträgen sowie bestimmte Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten bei Liegenschaften als mögliche Abzugskategorien. Welche Beträge tatsächlich anerkannt werden, wird letztlich in der Veranlagungsverfügung ausgewiesen.
Steuererklärung mit TaxMe-Online einreichen: So läuft der Prozess
Für Privatpersonen ist TaxMe-Online der zentrale digitale Weg. Nach der Anmeldung über AGOV und BE-Login führt das System Schritt für Schritt durch die Steuererklärung. Wer TaxMe-Online bereits im Vorjahr genutzt hat, findet bestimmte Informationen – beispielsweise Bankkonten – teilweise bereits vorerfasst und muss sie kontrollieren beziehungsweise ergänzen. Eingaben werden automatisch gespeichert, sodass die Bearbeitung unterbrochen und später fortgesetzt werden kann. Praktisch bedeutet das:
- Über AGOV im BE-Login anmelden.
- Persönliches Steuerdossier und Steuererklärung öffnen.
- Einkommen, Vermögen, Berufskosten und weitere Angaben kontrollieren beziehungsweise ergänzen.
- Geforderte Belege elektronisch hochladen.
- Steuererklärung abschliessend kontrollieren.
- Erklärung elektronisch freigeben und übermitteln.
- Eingangsbestätigung aufbewahren.
Belege müssen beim vollständig digitalen Verfahren nicht zusätzlich per Post geschickt werden. Papierdokumente können mit dem Smartphone fotografiert oder als Datei vom Computer hochgeladen werden. Die Steuerverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, zunächst nur die verlangten Unterlagen einzureichen. Falls zusätzliche Nachweise benötigt werden, können diese später elektronisch nachgefordert und ebenfalls digital übermittelt werden.
Erst mit der elektronischen Freigabe werden Daten und hochgeladene Dokumente tatsächlich an die Steuerverwaltung übermittelt. Nach erfolgreicher Übertragung folgt nach Angaben des Kantons innerhalb kurzer Zeit eine Bestätigung per E-Mail. Auch elektronische Steuerauszüge von Banken lassen sich nutzen. Bietet die Bank einen kompatiblen eSteuerauszug an, können dessen Daten in TaxMe-Online importiert und automatisch ins Wertschriftenverzeichnis übernommen werden. Ein solcher elektronischer Steuerauszug kann je nach Finanzinstitut kostenpflichtig sein.
Was BE-Login ausser der Steuererklärung bietet
Das persönliche Steuerdossier ist nicht nur ein Formularportal. Steuerpflichtige können darin aktuelle Steuererklärungen und jene der letzten zwei Jahre einsehen, Fristen und Fristverlängerungen kontrollieren sowie aktuelle und frühere Veranlagungen und Schlussabrechnungen abrufen. Auch Steuerrechnungen, Zahlungen und Vorauszahlungen sind dort einsehbar. Weitere Funktionen umfassen die elektronische Beantragung einer Fristverlängerung, das Bestellen von QR-Rechnungen, die Änderung von Kontoangaben für Rückzahlungen, elektronische Einsprachen und das Nachreichen zusätzlich verlangter Dokumente. Der Zugang erfolgt nicht mehr allein über ein klassisches BE-Login-Passwort. Seit Dezember 2024 setzt der Kanton Bern für natürliche Personen bei diesen E-Services AGOV als Anmeldeverfahren ein. Für TaxMe-Online und das elektronische Steuerdossier ist deshalb ein entsprechender AGOV-Zugang erforderlich.
Steuerjahr 2026: Welche Änderung erst die nächste Erklärung betrifft
Wer nach „Steuererklärung Bern 2026“ sucht, kann leicht zwei unterschiedliche Dinge vermischen: die 2026 eingereichte Erklärung für 2025 und die spätere Erklärung über das Steuerjahr 2026. Gerade bei den Abzügen ist diese Trennung wichtig.
Für das Steuerjahr 2026 kündigt der Kanton unter anderem einen höheren Kilometeransatz für Automobile an. Statt 70 Rappen sollen sowohl bei den bernischen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer 75 Rappen pro Kilometer gelten. Dieser neue Ansatz gehört zum Steuerjahr 2026 und sollte nicht rückwirkend für die derzeit bearbeitete Steuererklärung 2025 verwendet werden. Ebenfalls neu ist ab Steuerjahr 2026 die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen nicht vollständig ausgeschöpfte Einzahlungen in die Säule 3a aus dem Vorjahr nachzuholen und steuerlich abzuziehen. Der Kanton weist darauf in seinem Ausblick für das Steuerjahr 2026 ausdrücklich hin.
Bei den Zinsen gelten 2026 ebenfalls neue Werte. Für Kantons- und Gemeindesteuern beträgt der Vorauszahlungszins im Steuerjahr 2026 0,25 Prozent, während Vergütungszins und Verzugszins bei 1,0 beziehungsweise 4,0 Prozent liegen.
Fragen und Antworten zur Steuererklärung Bern 2026

Bis wann musste eine Privatperson die Steuererklärung 2025 in Bern einreichen?
Die ordentliche Einreichefrist für Privatpersonen war der 15. März 2026. Für Selbstständigerwerbende, Landwirtinnen und Landwirte sowie bestimmte Beteiligte an Gemeinschaften galt grundsätzlich der 15. Mai 2026. Maßgeblich ist im Einzelfall die im persönlichen Schreiben genannte Frist.
Kann die Frist im August 2026 noch verlängert werden?
Grundsätzlich sieht der Kanton für Privatpersonen Verlängerungen bis 15. September und maximal 15. November vor. Die kostenlose Online-Verlängerung bis 15. Juli ist allerdings bereits abgelaufen. Online kostet die Verlängerung bis 15. September CHF 20 und bis 15. November CHF 40.
Was kostet eine verspätete Steuererklärung?
Die Steuerverwaltung nennt eine Mahngebühr von CHF 60, wenn die Erklärung verspätet eingereicht wird. Weitere Folgen können eintreten, wenn die Erklärung trotz Mahnung überhaupt nicht abgegeben wird.
Muss ich meine Belege noch per Post schicken?
Bei der vollständig elektronischen Einreichung über TaxMe-Online können verlangte Dokumente direkt hochgeladen werden. Nach Angaben des Kantons ist dann keine zusätzliche Papiereinreichung notwendig.
Was brauche ich für BE-Login?
Für die erstmalige Einrichtung des Zugangs zu den Steuerdiensten werden unter anderem ZPV-Nummer, Fall-Nummer und ID-Code aus dem Schreiben zur Steuererklärung sowie AHV-Nummer und E-Mail-Adresse benötigt. Die eigentliche Authentifizierung erfolgt über AGOV.
Welche Steuererklärung wird 2026 eingereicht?
Bei der regulären jährlichen Veranlagung handelt es sich 2026 um die Steuererklärung für das Steuerjahr 2025. Deshalb müssen für diese Erklärung grundsätzlich die Abzüge und Ansätze 2025 verwendet werden.
Wie hoch ist der Säule-3a-Abzug für die Steuererklärung 2025?
Für Personen mit Pensionskasse weist der Kanton maximal CHF 7’258 aus; ohne Pensionskasse sind es bis CHF 36’288.
Wie hoch ist der Kilometeransatz beim Auto?
Für das Steuerjahr 2025 beträgt er 70 Rappen pro Kilometer. Für das Steuerjahr 2026 steigt der Ansatz auf 75 Rappen.
Was passiert, wenn überhaupt keine Steuererklärung eingereicht wird?
Das Einreichen ist eine gesetzliche Pflicht. Wird die Erklärung auch nach einer Mahnung nicht abgegeben, kann die Steuerverwaltung eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen; zudem ist mit einer Busse zu rechnen.
Verwendete Materialien: Steuerverwaltung des Kantons Bern – Steuererklärung 2025, Steuerverwaltung des Kantons Bern – Fristverlängerung für Privatpersonen, TaxInfo Kanton Bern – Abzüge 2025 auf einen Blick, Wegleitung Natürliche Personen Steuerjahr 2025, Steuerverwaltung des Kantons Bern – TaxMe-Online, Kanton Bern – BE-Login mit AGOV.
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