Krypto Steuern Schweiz betrifft im Kanton Bern nicht erst den Moment, in dem Bitcoin, Ethereum oder andere Token mit Gewinn verkauft werden: Wer digitale Vermögenswerte hält, muss sie grundsätzlich bereits als Vermögen deklarieren. Für die Steuererklärung 2025, die 2026 eingereicht wird, ist bei Kryptowährungen grundsätzlich der Bestand beziehungsweise Wert per 31. Dezember 2025 relevant; Erträge etwa aus Staking müssen zusätzlich als Einkommen beziehungsweise Vermögensertrag erfasst werden. Private Wertzuwachsgewinne aus Verkäufen bleiben grundsätzlich steuerfrei, solange die Tätigkeit steuerlich als private Vermögensverwaltung gilt und nicht als selbständige beziehungsweise gewerbsmässige Handelstätigkeit eingestuft wird, berichtet BERNONLINE.CH unter Berufung auf die Steuerverwaltung des Kantons Bern und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Entscheidend ist deshalb die Trennung zwischen Bestand, Ertrag und Kapitalgewinn. Der Bestand der Kryptowährungen gehört in die Vermögensdeklaration, laufende Erträge wie Staking-Rewards oder bestimmte Mining-Einkünfte können steuerbares Einkommen darstellen, während Kursgewinne beim Verkauf aus dem Privatvermögen grundsätzlich nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Wer jedoch intensiv handelt, Fremdkapital einsetzt oder seine Tätigkeit nach Art und Umfang über eine normale private Vermögensverwaltung hinausführt, muss mit einer anderen steuerlichen Qualifikation rechnen.
Wie Kryptowährungen in Bern in der Steuererklärung erfasst werden
Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowährungen gelten steuerlich als Vermögenswerte. Der Kanton Bern verlangt, dass sämtliche Kryptowährungen mit ihrem Wert am Ende des jeweiligen Steuerjahres deklariert werden. Sie unterliegen damit wie andere Vermögenswerte der kantonalen Vermögenssteuer. Für die Steuererklärung 2025 ist laut der aktuellen Information der Berner Steuerverwaltung der Wert per 31. Dezember 2025 massgebend. Kryptowährungen sind im Wertschriftenverzeichnis zu erfassen. Die Berner Wegleitung führt Bitcoin, NFTs und weitere digitale Vermögenswerte unter «Sonstige noch nicht deklarierte Kapitalanlagen»; Steuerwerte und Erträge müssen in Schweizer Franken angegeben werden. Für häufig gehandelte Kryptowährungen stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung über ICTax offizielle Steuerwerte zur Verfügung. Die ESTV hat die Kurslisten für die direkte Bundessteuer 2025 am 2. Februar 2026 aktualisiert. Bei bekannten Kryptowährungen können Anleger daher prüfen, ob ein offizieller Steuerwert vorhanden ist.
Der Kanton Bern nennt für die Bewertung folgende Grundregel: Für verbreitete Kryptowährungen können die offiziellen Steuerwerte der ESTV verwendet werden; ansonsten ist grundsätzlich auf den Jahresendkurs der verwendeten Handelsplattform abzustellen. Ist überhaupt kein aktueller Bewertungskurs feststellbar, sieht die ESTV für Zahlungs-Token als Auffanglösung den ursprünglichen Kaufpreis, umgerechnet in Schweizer Franken, vor. Praktisch sollten Steuerpflichtige für jede Position mindestens folgende Angaben nachvollziehbar dokumentieren:
- Bezeichnung der Kryptowährung oder des Tokens,
- Anzahl der Einheiten per 31. Dezember,
- verwendeter Steuer- beziehungsweise Jahresendwert,
- daraus resultierender Gesamtwert in Schweizer Franken,
- während des Jahres erhaltene Staking-, Mining-, Lending- oder andere Erträge,
- Börse, Wallet oder sonstiger Aufbewahrungsort,
- bei umfangreichen Portfolios eine separate Aufstellung mit nachvollziehbaren Berechnungen.
Der Kanton Bern erlaubt bei einer grösseren Anzahl von Kryptowährungen ausdrücklich, eine separate Liste zu erstellen und mit der Steuererklärung hochzuladen.
Sind Gewinne mit Bitcoin und Ethereum in der Schweiz steuerfrei
Für viele Privatanleger ist dies der wichtigste Punkt: Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen im Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei. Verkauft eine Privatperson beispielsweise Bitcoin zu einem höheren Preis als dem ursprünglichen Kaufpreis, entsteht unter den Voraussetzungen der privaten Vermögensverwaltung grundsätzlich keine steuerbare Einkunft aus diesem Kursgewinn. Dafür gilt die Regel auch in die andere Richtung. Wertverluste und private Kapitalverluste können grundsätzlich nicht von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Wer einen Coin für CHF 20’000 kauft und später für CHF 15’000 verkauft, kann diesen privaten Verlust also nicht ohne Weiteres mit dem steuerbaren Arbeitseinkommen verrechnen.
Wichtig ist zudem, zwischen nicht realisierten Kurssteigerungen und dem Vermögenswert am Jahresende zu unterscheiden. Steigt eine Kryptowährung beispielsweise im Laufe des Jahres stark, wird dadurch bei einem privaten Anleger nicht automatisch steuerbares Einkommen ausgelöst. Der höhere Wert kann allerdings das steuerbare Vermögen per Jahresende erhöhen und damit die Vermögenssteuer beeinflussen.
Beispiel: Bitcoin im Privatvermögen
Ein Anleger hält am 31. Dezember Kryptowährungen mit einem steuerlich massgebenden Gesamtwert von CHF 80’000. Dieser Betrag fliesst grundsätzlich in sein steuerbares Vermögen ein. Verkauft er im selben Jahr zusätzlich einen privat gehaltenen Coin mit CHF 12’000 Gewinn, ist dieser Kapitalgewinn grundsätzlich steuerfrei, sofern keine gewerbsmässige beziehungsweise selbständige Handelstätigkeit vorliegt. Hat er dagegen CHF 3’000 an steuerbaren Staking-Rewards erhalten, müssen diese grundsätzlich als Ertrag deklariert werden. Damit können in derselben Wallet drei völlig unterschiedliche steuerliche Sachverhalte vorkommen: Vermögenswert, steuerfreier privater Kapitalgewinn und steuerbarer laufender Ertrag.
Staking, Mining, Lending und Airdrops: Wann Krypto-Erträge steuerbar werden
Die häufige Aussage «Kryptogewinne sind in der Schweiz steuerfrei» greift zu kurz. Steuerfreiheit betrifft grundsätzlich private Kapitalgewinne aus der Veräusserung. Erträge, die mit Kryptowährungen erzielt werden, können dagegen steuerbares Einkommen darstellen. Der Kanton Bern zählt ausdrücklich unter anderem Erträge aus Mining, Staking, Liquidity Mining und Lending zu den grundsätzlich deklarationspflichtigen Krypto-Erträgen, sofern nicht bereits eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Bewertet wird grundsätzlich zum Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses.
Staking
Beim Staking werden Token in einem Proof-of-Stake-System eingesetzt beziehungsweise zur Verfügung gestellt und dafür Vergütungen ausgerichtet. Nach der Praxis der ESTV gelten Vergütungen aus einem Staking-Pool grundsätzlich als Ertrag aus beweglichem Vermögen. Massgebend ist der Wert der erhaltenen Token im Zeitpunkt des Zuflusses, umgerechnet in Schweizer Franken.
Steigt der Wert der erhaltenen Token danach weiter, muss erneut unterschieden werden: Der Wert bei Zufluss ist für den steuerbaren Staking-Ertrag relevant; der vorhandene Bestand am Jahresende gehört zusätzlich zum steuerbaren Vermögen. Ein späterer privater Kursgewinn kann wiederum grundsätzlich steuerfrei sein.
Mining
Auch Mining-Rewards können steuerbares Einkommen darstellen. Die ESTV betrachtet die durch Mining erhaltenen Token als Entschädigung für die entsprechende Tätigkeit. Ob daraus Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entsteht, hängt zusätzlich davon ab, ob die allgemeinen Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit erfüllt sind.
Lending und Liquidity Mining
Der Kanton Bern nennt Lending und Liquidity Mining ebenfalls ausdrücklich als Formen passiver Krypto-Einkünfte, deren Erträge zu deklarieren sind. Entscheidend bleibt die konkrete Struktur des Produkts. Gerade bei DeFi-Anwendungen können Transaktionen technisch ähnlich aussehen, steuerlich aber unterschiedliche Konsequenzen haben. Bei komplexen Strukturen empfiehlt die Berner Steuerverwaltung deshalb eine Abklärung des Einzelfalls.
Airdrops
Auch kostenlose Token-Zuteilungen sind nicht automatisch steuerfrei. Die ESTV behandelt Airdrops grundsätzlich im Zeitpunkt der Zuteilung mit ihrem Verkehrswert als steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen.
| Vorgang | Grundsätzliche Behandlung bei Privatpersonen |
|---|---|
| Kryptowährungen am 31. Dezember halten | Vermögenssteuer |
| Privater Verkauf mit Kursgewinn | grundsätzlich steuerfreier Kapitalgewinn |
| Privater Verkauf mit Verlust | grundsätzlich nicht abzugsfähig |
| Staking-Rewards | grundsätzlich steuerbarer Ertrag |
| Mining-Rewards | steuerbares Einkommen; Qualifikation hängt von Tätigkeit ab |
| Lending-Erträge | grundsätzlich deklarationspflichtiger Ertrag |
| Liquidity-Mining-Erträge | grundsätzlich deklarationspflichtiger Ertrag |
| Airdrop | grundsätzlich steuerbarer Ertrag zum Verkehrswert bei Zuteilung |
| Lohn in Kryptowährungen | steuerbares Erwerbseinkommen |
Wann aktives Krypto-Trading steuerpflichtig werden kann
Die entscheidende Ausnahme von der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne betrifft Anleger, deren Aktivitäten nicht mehr als normale private Vermögensverwaltung gelten. Der Kanton Bern weist ausdrücklich darauf hin, dass bei intensivem Kryptohandel geprüft werden muss, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Entscheidend sind insbesondere Art, Umfang, Planmässigkeit, Zeitaufwand und eingesetzte Fachkenntnisse.
Bei einer selbständigen beziehungsweise gewerbsmässigen Tätigkeit werden Kapitalgewinne anders behandelt: Gewinne können als steuerbares Einkommen erfasst werden; dafür können entsprechende geschäftsmässige Verluste grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden. Selbständigerwerbende müssen zudem Jahresrechnungen oder entsprechende Aufstellungen über Einnahmen, Ausgaben, Vermögenslage sowie Privatentnahmen und -einlagen einreichen. Für die Abgrenzung verweist die Steuerpraxis auf die Kriterien des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels. Der Kanton Bern nennt unter anderem Haltedauer, Transaktionsvolumen, Bedeutung der Gewinne für den Lebensunterhalt, Fremdfinanzierung und den Einsatz von Derivaten. Werden nicht sämtliche Bedingungen für eine klare private Vermögensverwaltung erfüllt, erfolgt eine Gesamtbeurteilung des Einzelfalls. Besonders wichtig sind dabei laut Berner TaxInfo folgende Kriterien:
- Die verkauften Anlagen wurden grundsätzlich mindestens sechs Monate gehalten.
- Das jährliche Transaktionsvolumen liegt nicht über dem Fünffachen des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
- Realisierte Kapitalgewinne dienen nicht wesentlich dazu, fehlendes Einkommen für den Lebensunterhalt zu ersetzen; als Richtgrösse nennt die Praxis weniger als 50 Prozent des Reineinkommens.
- Die Anlagen sind grundsätzlich nicht fremdfinanziert beziehungsweise die steuerbaren Vermögenserträge übersteigen die anteiligen Schuldzinsen.
- Derivate werden im Wesentlichen zur Absicherung eigener Positionen verwendet.
Diese Kriterien dienen nicht als einfache «Krypto-Freigrenzen». Werden sie nicht kumulativ erfüllt, bedeutet das nicht automatisch, dass eine Person gewerbsmässig handelt. Dann ist vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich.
So sollten Berner Anleger ihre Krypto-Steuern praktisch vorbereiten
Eine korrekte Deklaration wird vor allem dann schwierig, wenn mehrere Börsen, Hardware-Wallets, DeFi-Protokolle und zahlreiche Transaktionen parallel genutzt werden. Die Steuerpflicht verschwindet nicht dadurch, dass Assets ausserhalb einer Schweizer Bank oder auf einer selbst verwalteten Wallet liegen. Der Kanton Bern verlangt grundsätzlich sämtliche relevanten Kryptowährungen und Erträge in der Steuererklärung. Sinnvoll ist deshalb eine Jahresaufstellung, in der Bestände und Einkünfte getrennt dokumentiert werden. Für jedes Wallet und jede Börse sollten Jahresendbestände sowie die einzelnen Ertragsarten nachvollziehbar sein. Bei Staking, Mining oder Airdrops ist zusätzlich der Wert zum jeweiligen Zuflusszeitpunkt entscheidend.
Für die eigentliche Berner Steuererklärung werden Kryptowährungen bei den sonstigen Kapitalanlagen beziehungsweise im entsprechenden Wertschriftenverzeichnis erfasst. Die Werte sind in Schweizer Franken einzutragen. Grössere Portfolios können über eine separate Aufstellung dokumentiert werden. Die Online-Steuererklärung des Kantons Bern kann über BE-Login ausgefüllt und elektronisch eingereicht werden. Belege lassen sich digital hochladen; für natürliche Personen nutzt der Kanton inzwischen AGOV als Anmeldeverfahren für die über BE-Login aufgerufenen E-Services.
Checkliste für die Krypto-Steuererklärung
Vor der Einreichung sollten Anleger insbesondere kontrollieren, ob:
- alle Wallets und Börsen berücksichtigt wurden;
- der Bestand jeder Kryptowährung per 31. Dezember ermittelt wurde;
- der passende ESTV-Steuerwert oder ein nachvollziehbarer Jahresendkurs verwendet wurde;
- sämtliche Angaben in Schweizer Franken vorliegen;
- Staking-, Mining-, Lending- und weitere Erträge separat nachvollziehbar sind;
- Airdrops und andere kostenlose Token-Zuteilungen berücksichtigt wurden;
- private Verkäufe von laufenden Erträgen getrennt dokumentiert sind;
- bei sehr intensivem Trading eine mögliche gewerbsmässige Tätigkeit geprüft wurde;
- Belege, Börsenauszüge und Transaktionsaufstellungen für Rückfragen verfügbar sind.
Diese Trennung reduziert insbesondere das Risiko, dass steuerfreie private Kursgewinne mit steuerbaren Krypto-Erträgen vermischt werden.
Was passiert bei nicht deklarierten Kryptowährungen
Die Berner Steuerverwaltung weist darauf hin, dass Blockchain-Transaktionen dauerhaft nachvollziehbar sind und Kryptowährungen nicht als steuerlich «anonym» betrachtet werden sollten. Sie empfiehlt deshalb ausdrücklich eine vollständige und korrekte Deklaration, um Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren zu vermeiden. Wer bisherige Bestände oder Erträge nicht angegeben hat, sollte die konkrete steuerliche Situation deshalb nicht einfach in der nächsten Erklärung durch eine kommentarlos höhere Position «korrigieren». Welche verfahrensrechtliche Vorgehensweise richtig ist, hängt von den Umständen und den betroffenen Steuerperioden ab. Bei grösseren Beträgen oder komplexen Strukturen empfiehlt auch die Berner Steuerverwaltung eine direkte Abklärung.
Fragen und Antworten zu Krypto Steuern Schweiz

Muss ich Bitcoin in Bern angeben, wenn ich nichts verkauft habe?
Ja. Auch ohne Verkauf gehört der Bestand grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen. Für die Steuererklärung 2025 ist der Wert per 31. Dezember 2025 relevant.
Muss ich nicht realisierte Bitcoin-Gewinne versteuern?
Ein bloss gestiegener Kurs führt bei privaten Anlegern grundsätzlich nicht zu einem steuerbaren Kapitalgewinn. Relevant ist jedoch der erhöhte Vermögenswert am Jahresende, der in die Vermögenssteuer einfliessen kann.
Sind Bitcoin-Gewinne in der Schweiz steuerfrei?
Private Kapitalgewinne sind grundsätzlich steuerfrei. Wird der Handel jedoch als selbständige beziehungsweise gewerbsmässige Tätigkeit qualifiziert, können Gewinne als Einkommen steuerpflichtig werden.
Muss ich Ethereum und Altcoins ebenfalls deklarieren?
Ja. Der Kanton Bern verlangt grundsätzlich die Deklaration sämtlicher Kryptowährungen. Die Regel ist nicht auf Bitcoin beschränkt.
Wie wird der Wert einer Kryptowährung bestimmt?
Für verbreitete Kryptowährungen können offizielle ESTV-Steuerwerte verwendet werden. Ansonsten stellt der Kanton Bern auf den Jahresendkurs der verwendeten Handelsplattform ab. Fehlt ein aktueller Bewertungskurs vollständig, kann nach der ESTV-Praxis der ursprüngliche Kaufpreis in Schweizer Franken relevant werden.
Sind Staking-Rewards steuerfrei?
Nein, grundsätzlich nicht. Staking-Erträge müssen als Erträge deklariert werden; bei Staking-Pools behandelt die ESTV die Vergütung grundsätzlich als Ertrag aus beweglichem Vermögen zum Wert im Zeitpunkt des Zuflusses.
Sind Mining-Einnahmen steuerpflichtig?
Ja. Mining-Rewards stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Je nach Organisation und Umfang kann Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen.
Müssen Kryptowährungen auf einer Hardware-Wallet angegeben werden?
Ja. Für die Vermögensbesteuerung ist entscheidend, dass die Kryptowährungen der steuerpflichtigen Person gehören; die Berner Regeln verlangen grundsätzlich sämtliche Kryptowährungen in der Steuererklärung.
Kann ich Verluste aus Bitcoin-Verkäufen abziehen?
Bei Kryptowährungen im Privatvermögen grundsätzlich nicht. Private Kapitalverluste sind steuerlich nicht abzugsfähig. Bei einer qualifizierten selbständigen Tätigkeit gelten andere Regeln.
Wo werden Kryptowährungen in der Berner Steuererklärung eingetragen?
Die Berner Wegleitung führt sie bei den sonstigen noch nicht deklarierten Kapitalanlagen beziehungsweise im Wertschriftenverzeichnis. Steuerwerte und Erträge sind in Schweizer Franken anzugeben.
Verwendete Materialien: Steuerverwaltung des Kantons Bern – TaxInfo Kryptowährungen, Wegleitung Natürliche Personen Kanton Bern, Steuerinformation 2026 des Kantons Bern, Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV – Kryptowährungen und Besteuerung, ESTV ICTax-Kurslisten 2025, TaxInfo zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel.
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